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Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Recht

Zum wiederholten Male wurde die anlasslose Vorratsdatenspeicherung durch den EUGH mit Urteil vom 20.09.2022 für rechtswidrig erklärt (Urteil des EU-Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 (SpaceNet) und C-794/19 (Telekom Deutschland)).

Die ersten derartige Gesetzentwürfe beruhten möglicherweise auf einem Irrtum der beteiligten Politiker – spätestens seit dem zweiten Versuch wird die Absicht derselben deutlich, alle unbescholtenen Bürger mit voller Absicht entgegen deutschem/EU-Grundrecht zu überwachen. Selbst Polizei-Gewerkschaften haben in der Vergangenheit wissentlich grundgesetzwidrige Überwachungsmaßnahmen eingefordert.

Der häufig als Alibi angeführte „Schutz der Kinder“ wird bereits dadurch ad absurdum geführt, dass – trotz gegenteiliger Kenntnisse – nicht gegen die Organisationen vorgegangen wird, in denen nachweislich häufig Kindsmissbrauch begangen wird (kath. Kirche, bestimmte Sportvereine).

Urteile

EUGH-Urteil im Fall C-203/15 – Tele2 Sverige

EUGH-Urteil im Fall C-698/15 – Watson u.a.

EUGH-Urteil im Fall C-793/19 – SpaceNet

EUGH-Urteil im Fall C-794/19 – Telekom Deutschland

EUGH-Urteil im Fall C-140/20 – Commissioner of An Garda Síochána

EUGH-Urteil im Fall C-339/20 – VD und C-397/20 – SR

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