Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Recht
Zum wiederholten Male wurde die anlasslose Vorratsdatenspeicherung durch den EUGH mit Urteil vom 20.09.2022 für rechtswidrig erklärt (Urteil des EU-Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 (SpaceNet) und C-794/19 (Telekom Deutschland)).
Die ersten derartige Gesetzentwürfe beruhten möglicherweise auf einem Irrtum der beteiligten Politiker – spätestens seit dem zweiten Versuch wird die Absicht derselben deutlich, alle unbescholtenen Bürger mit voller Absicht entgegen deutschem/EU-Grundrecht zu überwachen. Selbst Polizei-Gewerkschaften haben in der Vergangenheit wissentlich grundgesetzwidrige Überwachungsmaßnahmen eingefordert.
Der häufig als Alibi angeführte „Schutz der Kinder“ wird bereits dadurch ad absurdum geführt, dass – trotz gegenteiliger Kenntnisse – nicht gegen die Organisationen vorgegangen wird, in denen nachweislich häufig Kindsmissbrauch begangen wird (kath. Kirche, bestimmte Sportvereine).